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Angebote mit Speisen und Getränken − Hygiene leicht gemacht!

Bild mit einem Seniorenpaar, die lachend mit Kaffetassen und Speisen am Tisch sitzen, im Hintergrund weitere Senioren.
Ob Hygienevorschriften einzuhalten sind, hängt entscheidend davon ab, ob eine Veranstaltung privaten oder öffentlichen Charakter hat. (Bild: WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com)

Bei einem digitalen Erfahrungsaustausch der Landesinitiative gab es Tipps für eine gute Vorbereitung für Mittagstische, Cafés und Kochaktionen.

Frühstück, Kaffeetrinken oder gemeinsames Mittagessen ist bei vielen Nachbarschaftsinitiativen und -vereinen ein fester Bestandteil ihrer Angebotspalette. Doch für viele haupt- und ehrenamtlich Aktive ist gerade beim Start solcher Angebote mit Lebensmitteln nicht klar, welche Hygienevorschriften zu berücksichtigen und welche Schulungen nachzuweisen sind. 

Überblick über Hygienevorschriften 

Orientierung und Klarheit zum Thema Hygiene brachte der digitale Erfahrungsaustausch der Landesinitiative Neue Nachbarschaften RLP am 21. April 2026. Theresa Lehnen von der Vernetzungsstelle Seniorenernährung im Fachzentrum Ernährung Rheinland-Pfalz gab den 16 Teilnehmenden einen Überblick über eine gute Hygienepraxis und den damit verbundenen Anforderungen. 

Verantwortlichkeit und Schulungen

Wenn es Essen und Getränke bei einer Veranstaltung gibt, sind laut der Expertin die Veranstalter dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel „sicher“ sind und niemanden krank machen. Um das Risiko einer Infektion zu vermeiden, seien Schulungen im Rahmen der Lebensmittelhygiene-Verordnung und sogenannte Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich. 

Es gibt sehr vielfältige Veranstaltungen und Angebote mit Essen und Getränken. Sie können von Kochgruppen, Nachmittagscafés bis hin zu Mittagstischen reichen. Wann das Lebensmittelhygienerecht anzuwenden ist, hängt sehr stark vom Angebot ab. Gibt es beispielsweise eine Gruppe älterer Menschen, die sich als Kochgruppe gefunden hat und abwechselnd bei den Gruppenmitgliedern zuhause kocht, dann gilt dies als eine private Veranstaltung und das Lebensmittelhygienerecht greift hier nicht. 

Anders sieht es aus, wenn es sich um einen monatlich stattfindenden Mittagstisch handelt, der im Gemeindehaus von einem Nachbarschaftsverein, einer Gemeindeschwester plus oder dem Seniorenbeirat organisiert ist. Die Haupt- und Ehrenamtlichen kümmern sich regelmäßig um Einkauf und Zubereitung. Weitere ältere Menschen kommen zum gemeinsamen Essen dazu. Dieses Angebot wird als Gemeinschaftsverpflegung verstanden und das Lebensmittelhygienerecht ist anzuwenden. Dies bedeutet, dass die verantwortlichen Organisator:innen Schulungen zum Infektionsschutz und zur Lebensmittelhygiene nachzuweisen haben. Dazu gehören 

  • die Erstbelehrung zum Infektionsschutzgesetz beim Gesundheitsamt (einmalig)
  • alle zwei Jahre eine Folgebelehrung zum Infektionsschutzgesetz (§43 Absatz 4 IfSG)
  • die Fachkundeschulung (einmalig) zur Lebensmittelhygieneverordnung (§4 Absatz 1 LMHV)
  • die jährliche Wiederholung der Lebensmittelhygieneschulungen (Kap. XII der EU VO 852 in Verbindung mit DIN 10514)

Die helfenden Ehrenamtlichen benötigen ebenfalls die Schulungen zum Infektionsschutzgesetz sowie zur Lebensmittelhygiene. Die einmalige Fachkundeschulung zur Lebensmittelhygieneverordnung ist aber in der Regel nicht erforderlich. 

Die Vernetzungsstelle Seniorenernährung bietet die erforderlichen Hygiene-Schulungen bis auf die Erstbelehrung zum Infektionsschutzgesetz regelmäßig online an. Die nächsten Termine sind am 21. Oktober und am 4. November 2026 (weitere Informationen).

Tipps und praktikable Lösungen

In der anschließenden Diskussion nutzten die Teilnehmenden die Gelegenheit nachzufragen, was bei ihren Angeboten zu berücksichtigen ist. So beispielsweise bei einem Mitmach-Café, wo Ehrenamtliche selbst Kuchen backen. Risiken lassen sich nach Ansicht von Theresa Lehnen u.a. vermeiden, indem durchgebackene Kuchen ausgeben werden oder der Kuchen einer Bäckerei genutzt wird. 

Theresa Lehnen empfahl außerdem, sich mit dem Veterinäramt in Verbindung zu setzen und sich von den Lebensmittel-Kontrolleuren beim Amt für Lebensmittelüberwachung beraten zu lassen. Dies sei eine wichtige und hilfreiche Anlaufstelle, um praktikable Lösungen zu finden und abzuklären, wie das Lebensmittelhygienerecht anzuwenden ist.

 

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